Satzung


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§1


Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen" und ist im Vereinsregister eingetragen.


Sitz des Vereins ist Kiel.


 


§2


Zielsetzung


l. Der Verein fördert und unterstützt das Gymnasium Elmschenhagen in Kiel sowie die Gesamtheit der Schüler dieser Schule in ideeller und materieller Art und Weise durch geldliche und sachliche Zuwendungen. Diese Zuwendungen sollen für besondere erzieherische, den Unterricht fördernde und kulturelle Verwendung finden.


Il. Ziele und Auftaben des Vereins sind insbeondere:


1- Ermöglichung der Anschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterialien durch Gewährung finanzieller Leistungen, sofern die Materialien nicht aus den von Stadt und Land bereitgestellten Haushaltsmitteln angerhaft werden k6nnen.


2. Vergabe von Zuschüssen zur Durchführung von Schulveranstaltungen.


3. Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler, damit diese an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder der Klasse teilnehmen können. Eine derartige Zuwendung bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses- Die finanzielle, persönliche Unterstützung einzelner Schüler soll nur in besonderen Fällen gewährt werden.


4. Förderung der Zusammenarbeit von Elternschaft und Schule. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


iv. Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


v. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 


§3


Mitgliedschaft


I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Schüler des Gymnasiums Elmschenhagen können, während sie die Schule besuchen, nicht Mitglieder des Vereins werden. Der Beitritt muss schriffiich erklärt werden. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.


ll. Die Mitgliedschaft endet


1. durch Tod.


2. durch Austritt, der nur schriftlich und zu jedem Zeitpunkt gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Bereits bezahhe Beiträge werden nicht rückerstattet.


3. durch Ausschluss, entweder durch Beschluss der Mitgliederyersammlung oder durch Beschluss des Vorstandes, wenn Beiträge nicht entrichtet werden.


lll. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des


Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch


auf Entschädigung oder Rückgewähr geleisteter Zahlungen.


 


§4


Beiträge


l. Von den Mitgliedem ist ein Mindestbeittag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung fstgelegt wird.


ll. Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedem und Nichtmitgliedem an.


 


§5


Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereim ist das Scfiuljahr, es endet jeweils zum 31. Juli eines Jahres.


 


§6


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung


- der Vorstand


- der Beirat


 


§7


Mitgliederversammlung


l. Die Sitzung zur Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. November einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.


ll. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Gymnasiums Elmsdrenhagen und ergeht darüber hinaus per Email an die Schulleitung und über die Klassenelternbeiräte an alle Eltem. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt dagegen stets durch besondere Einladung aller Mitglieder. Die Einladung ergeht dabei jeweils an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Die Tagesordnung sollte regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte enthalten:


- Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr


- Bericht des Kassenwartes (mit schriftl. Grundlage)


- Bericht der Rechnungsprüfer


- Venrendung der Mittel im lfd. Geschäftsjahr (Haushaltsplan)


- Entlastung des Vorstandes


- Wahl der Rechnungsprüfer für das lfd. Geschäftsjahr


III. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über


1. Bestellung von Vorstandsmitgliedem für die Dauer von zwei Jahren, deren Abberufung und


Entlastung sowie die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die einmal jährlich die Kasse prüfen müssen


2. Satzungsänderungen (s. §11)


3. Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder


4. Verwendung der vereinseigenen Mittel, wobei sie die Vollmacht über die Mittelverwendung an den Vorstand übertragen kann. Sie ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die vorhandene Mittel übersteigen.


5. Mindesthöhe und Fälligkeit der Miqliedsbeitruge (s. §a)


6. Ausschluss eines Mitgliede (s. §3 Abs.lll 3)


7. Auflösung des Vereins (s. §12)


Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Für die Besch!üsse reicht die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden aus, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen soweit nicht ein anderes Verfahren beantragt wird. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.


 


§8


Vorstand


I. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.


II. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Den Vorstand i.S.d. § 25 Abs. ll BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Dem 2. Vorsitzenden obiegt im lnnenverhältnis jedoch die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.


III. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und gem. §7 Abs. lll 1 ftr die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand eine nachfolgende Person bestellt werden. Notwendige Nachwahlen gelten nur für die Dauer eines amtierenden Vorstandes. Die Wiedenrahl ist zulässig.


IV. Zu den Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden, müssen und über die Niederschriften anzufertigen sind, kann der Beirat hinzugezogen werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedem. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


V. Der Vorstand entscheidet über die Venrendung der vereinseigenen Mittel gem. den Vorgaben aus §2 und §7 Abs. I|l, 4. Er ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die vorhandene Mittel übersteigen.


Vl. Zahlungen vom Vereinskonto bedürfen der Zeichnung ds Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bzw. des Kassenwartes nach Rücksprache mit einem der vorgenannten Vorstandsmitglieder.


Vll. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich bis zum 30. November eine Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser einen Bericht über die geleistete Arbeit und insbesondere über die Verwendung der Finanzmittel zu geben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


Vlll. Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit, er arbeitet ehrenamtlich.


lX. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.


 


§9


Beirat


l. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:


- Schulleiter


- Vorsitzender des Schulelternbeirates


ll.  Der Beirat hat die Auftabe, den Vorstand zu beraten.


 


§10


Förderungsantrag


l. Soweit von Seiten der Schule Wünsche auf Förderung bestehen, sind diese Wünsche schriftlich an den Vorstand richten. Antragschluss ist der 31. Oktober, spätestens aber 7 Tage vor der Mitgliederversammlung.


ll. lm laufenden Schuljahr können kurzfristige zusätzliche Anträge bis zu einem Förderbetrag von 200 € eingereicht und durch den Vorstand genehmigt werden.


 


§11


Satzungsänderung


l. Anträge zur Anderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgtiederversammlung bekannt gegeben werden.


ll. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.


 


§12


Auflösung


Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist den Mitgliedem mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitteilen. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung nimmt der letzte amtierende Vorstand vor. Bei einer Auflösung oderAufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen dem Gymnasiums Elmschenhagen zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Neufassung der Satzung des Vereins der Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2004 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1.5.2005 in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.1.2012 beschlossen, die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am11.12.2024 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.