Gymnasium Elmschenhagen

G8-Gymnasium der Landeshauptstadt Kiel im Schulzentrum Elmschenhagen

Satzung

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§ 1

Name
und Sitz


I.Der Verein führt den Namen "Verein der
Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen“ und ist im Vereinsregister eingetragen.


II.Sitz
des Vereins ist Kiel.


 § 2


Zielsetzung


I.Der Verein fördert und unterstützt das Gymnasium
Elmschenhagen in Kiel sowie die Gesamtheit der Schüler dieser Schule in
ideeller und materieller Art und Weise durch geldliche und sachliche
Zuwendungen. Diese Zuwendungen sollen für besondere erzieherische, den
Unterricht fördernde und kulturelle Aufgaben Verwendung finden.


II.Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:


1.Ermöglichung
derAnschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterialien
durch Gewährung finanzieller Leistungen, sofern die Materialien nicht aus den
von Stadt und Land bereitgestellten Haushaltsmitteln angeschafft werden können.


2.Vergabe
von Zuschüssen zur Durchführung von Schulveranstaltungen.


3.Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger
Schüler, damit diese an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder der Klasse
teilnehmen können. Eine derartige Zuwendung bedarf eines einstimmigen
Vorstandsbeschlusses. Die finanzielle, persönliche Unterstützung einzelner
Schüler soll nur in besonderen Fällen gewährt werden.


4.Förderung
der Zusammenarbeit von Elternschaft und Schule.


5.Unterstützung
des Zusammenschlusses ehemaliger Schüler in ideeller Weise.


6.Übernahme
der Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule


III.Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


IV.Das
Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


V.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch


unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3


Mitgliedschaft


I.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Schüler des Gymnasiums
Elmschenhagen können, während sie die Schule besuchen, nicht Mitglieder des
Vereins werden. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über den Beitritt
entscheidet der Vorstand.




II.Die
Mitgliedschaft endet


1.durch
Tod.


2.durch
Austritt, der nur schriftlich und jeweils zum Ende des jeweiligen Schuljahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.


3.durch
Ausschluss, entweder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch


Beschluss des Vorstandes, wenn Beiträge nicht
entrichtet werden.


III.Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer
Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückgewähr
geleisteter Zahlungen.



§ 4


Beiträge



I.Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten,
deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.


II.Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern an.



§ 5


Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Schuljahr, es endet jeweils zum 31.Juli eines Jahres.



§ 6


Organe des Vereins



Organe des Vereins sind:-die Mitgliederversammlung


-der Vorstand


-der Beirat



§ 7


Mitgliederversammlung



I.Die Sitzung zur Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich bis zum 30. November einzuberufen. Die
Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der
Mitglieder dies verlangt.


II.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die
Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch
Veröffentlichung auf der Homepage des Gymnasiums Elmschenhagen und ergeht
darüber hinaus per Email an die Schulleitung und über die Klassenelternbeiräte an alle Eltern.


Die Einberufung außerordentlicher
Mitgliederversammlungen erfolgt dagegen stets durch besondere schriftliche
Einladung aller Mitglieder. Die Einladung ergeht dabei jeweils an die letzte
bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung verschickt werden.




Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Die
Tagesordnung sollte regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte enthalten:


-Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr


-Bericht des Kassenwartes (mit schriftl.
Grundlage)


-Bericht der Rechnungsprüfer


-Verwendung der Mittel im lfd. Geschäftsjahr
(Haushaltsplan)


-Bericht der Geschäftsführung der Trägerschaft der
Offenen Ganztagsschule


-Entlastung des Vorstandes


-Wahl der Rechnungsprüfer für das lfd.
Geschäftsjahr


III.Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über


1.Bestellung von Vorstandsmitgliedern für die Dauer
von zwei Jahren, deren Abberufung und Entlastung sowie die Bestellung von zwei
Rechnungsprüfern, die einmal jährlich die Kasse prüfen müssen


2.Satzungsänderungen (s. §12)


3.Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder


4.Verwendung der vereinseigenen Mittel, wobei sie
die Vollmacht über die Mittelverwendung an den Vorstand übertragen kann. Sie
ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die vorhandene Mittel
übersteigen.


5.Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (s. §4)


6.Ausschluss eines Mitgliedes (s. §3 Abs. III 3)


7.Auflösung des Vereins (s. §13)


IV.Die
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Für die Beschlüsse
reicht die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden aus, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorstandsvorsitzenden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen
soweit nicht ein anderes Verfahren beantragt wird.


V.Über die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese
Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein;
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift
zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.




§ 8


Vorstand



I.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.


II.Der Vorstand besteht mindestens aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Er
wird ergänzt durch die Geschäftsführung der Trägerschaft der Offenen
Ganztagsschule, welche als erweiterter Vorstand aus mindestens einem weiteren
Vorstandsmitglied besteht. Den Vorstand i.S.d. § 26 Abs. II BGB bilden der 1.
und 2. Vorsitzende, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Dem
2.Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis jedoch die Pflicht, von dieser
Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des 1.Vorsitzenden
Gebrauch zu machen.


III.Die
Vorstandsmitglieder werden einzeln und gem. §7 Abs. III 1 für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Diese bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche
Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Notwendige Nachwahlen
gelten nur für die Dauer eines amtierenden Vorstandes. Die Wiederwahl ist
zulässig.


IV.Zu den
Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen und über
die Niederschriften anzufertigen sind, kann der Beirat hinzugezogen werden. Die
Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den
1. Vorsitzenden oder, im Falle dessen Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


V.Der
Vorstand entscheidet über die Verwendung der vereinseigenen Mittel gem. den
Vorgaben aus §2 und §7 Abs.III 4. Er ist nicht befugt, Verpflichtungen
einzugehen, die vorhandene Mittel übersteigen.


VI.Zahlungen
vom Vereinskonto bedürfen der Zeichnung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters bzw. des Kassenwartes nach Rücksprache mit einem der
vorgenannten Vorstandsmitglieder.


VII.Der
Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich bis zum 30. November eine
Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser einen Bericht über die
geleistete Arbeit und insbesondere über die Verwendung der Finanzmittel zu
geben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


VIII.Der
Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit, er arbeitet ehrenamtlich.


IX.Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter vertreten.


§ 9


Beirat



I.Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:-Schulleiter


-Vorsitzender des
Schulelternbeirates


II.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu
beraten.



§ 10


Förderungsantrag



Soweit von Seiten der Schule Wünsche
auf Förderung bestehen, sind diese Wünsche schriftlich


an den Vorstand zu richten.
Antragschluss ist der 31. Oktober.




§ 11


Haftung



I.Die vom Verein zu Gunsten der Schule beschaffenen
Sachwerte bleiben grundsätzlich Eigentum des Vereins. Sie werden der Schule zum
Gebrauch zu Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


II.Bei Beschädigung oder Untergang der zur Verfügung
gestellten Gegenstände kann der Verein keine Ansprüche gegen die Schule
erheben, ggf. aber aufgrund gesetzlicher Haftungsvorschriften gegen den
Schädigenden. Hierüber entscheidet im jeweiligen Fall der Vorstand.


§ 12


Satzungsänderung



I.Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung


bekannt gegeben werden.


II.Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von
mindestens 2/3 aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins.





§ 13


Auflösung



I.Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist den
Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.


II.Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des
Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließen. Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung nimmt der
letzte amtierende Vorstand vor.


III.Bei
einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes
fällt das gesamte Vermögen dem Gymnasium Elmschenhagen zu, das es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Neufassung der Satzung des Vereins der
Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen wurde auf der Mitgliederversammlung am
30.11.2004 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1.6.2005 in Kraft.


Die Änderung der Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 27.11.2012 beschlossen, die geänderte Satzung tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



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1. VorsitzenderProtokollführerin



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