Gymnasium Elmschenhagen

G8-Gymnasium der Landeshauptstadt Kiel im Schulzentrum Elmschenhagen

Termine

  • Mo. 18.03.24
    Betriebspraktikum 10. Jahrgang bis 28.03.24
  • Mi. 20.03.24
    Sprechprüfungen Englisch bis 21.03.24
  • Mi. 27.03.24
    Schriftliches Abitur Profilfächer

Informationen zum Coronavirus

Einige Worte zur Einführung

Die Virus-Pandemie hat uns in den letzten Jahren sehr beschäftigt. Die Zeiten, in denen kein regulärer Präsenzunterricht stattfinden konnte, waren für uns als Schulgemeinschaft sehr herausfordernd. Durch intensive Anstrengungen haben wir gemeinsam vieles gemeistert - AHAL-Regeln, Masken- und Testpflicht, wiederholte Schulschließungen und Distanzunterricht. Um diesen Anforderungen und Veränderungen Rechnung zu tragen, haben wir ein Konzept zum Lernen auf Distanz entwickelt und erfolgreich implementiert. Es dient auch als Leitlinie für den Unterricht von Klassen, die sich in häuslicher Quarantäne befinden.

 

Die Informationen über das Corona-Virus, die für unsere Schulgemeinschaft wichtig sind, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Ausführlichere Informationen können Sie den Coronavirus-Informationen für Schulen der Landesregierung entnehmen.

Allgemeines

Direkt zu Beginn finden Sie Hinweise zum Vorgehen bei Erklärungssymptomen, den sog. Schnupfenplan. Dieser dient Ihnen im Zweifelsfall als Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob Ihr Kind die Schule besuchen oder zu Hause bleiben sollte.

 

Aktuelle Informationen der Landesregierung

20.02.2023

Seit dem 17.11.2022 ist die allgemeine Absonderungspflicht für nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben, entfallen. Am 19.02.2023 ist auch die Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums, die das Tragen einer MNB bei einer Coronainfektion vorsah, ausgelaufen. 

17. November 2022

Die Landesregierung hat in der vergangenen Woche informiert, dass angesichts deutlich abgeschwächter Risiken durch die Corona-Pandemie weitere freiheitseinschränkende Maßnahmen aufgehoben werden sollen: Im Übergang von der Pandemie zur Endemie können Einschränkungen reduziert werden, da die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus nur noch in begrenztem Maße beeinflussbar ist und es im Regelfall nicht mehr erforderlich ist, allgemein dämpfend auf das Infektionsgeschehen einzuwirken. Maßnahmen sollen von den Bürgerinnen und Bürgern zunehmend in Eigenverantwortung getroffen werden. Generell gilt, dass kranke Personen zu Hause bleiben sollen, um Ansteckungen anderer Personen zu vermeiden. Maßnahmen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen sind jedoch weiterhin sinnvoll. Für Schulen bedeutet das Folgendes:

Weiterhin gilt: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause! Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können.

- Wer mit COVID-19 infiziert ist, muss außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

- Wer mit COVID-19 infiziert ist, soll außerdem auch im Freien, wie z. B. auf dem Schulhof eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

- Wer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, etwa weil ein entsprechendes Befreiungsattest vorliegt, darf im Falle einer Infektion nicht am Unterricht teilnehmen.

- Unverändert gilt der Grundsatz, dass jede einzelne Person für sich selbst entscheiden kann, zum Eigen- und Fremdschutz auch ohne eine Infektion eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die besondere Berücksichtigung der Situation von Schwangeren und vulnerablen Personen gilt in dem Ihnen bekannten Rahmen fort.

- Ebenso bleibt es bei der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzunterricht von Schülerinnen und Schülern nach dem Beurlaubungserlass, wenn diese selbst oder ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.

01. August 2022

Seit Beginn des Schuljahres 2022/23 gelten angepasste Hygieneregeln zum Umgang mit der Coronapandemie, über die wir Sie an dieser Stelle informieren möchten:

- Es gilt der Schnupfenplan, laut dem Kinder und Jugendliche mit einer Symptomatik, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeutet, ihre Schule mindestens 48 Stunden nicht besuchen sollen.

- Für mit Corona infizierte Personen besteht eine Absonderungspflicht. Sog. Kontaktpersonen können dagegen weiter am Schulleben teilnehmen.

- Es gilt auch weiterhin die Hygienempfehlung, wonach z. B. freiwillig jede einzelne Person für sich entscheiden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Im Umgang mit Schwangeren und vulnerablen Personen kann mit den betroffenen Lerngruppen eine Verständigung über das Tragen einer MNB im Einzelfall als Schutzmaßnahme zur Anwendung kommen.

- Der Lüftungsplan gilt ebenso weiter für Schulen. Als Faustformel gilt: alle 20 Minuten für 3 bis 5 Minuten lüften.

- Schließlich gilt der Beurlaubungserlass weiter, so dass insbesondere vulnerable Schülerinnen und Schüler, die ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, im Einzelfall unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen befristet vom Präsenzunterricht beurlaubt werden können.

27. Juli 2022

Mit diesen Zeilen möchten wir Sie über das neue Rahmenkonzept zum Umgang mit den Folgen der Pandemie informieren. Selbiges nimmt ausgewählte Schwerpunkte in den Blick und soll Ihnen Orientierung für die aktuellen Herausforderungen und für die Schulentwicklung geben. Hierbei ist besonders wichtig, dass Schülerinnen und Schüler aktiv an diesen Prozessen beteiligt werden und ihre Sichtweisen zum Beispiel durch regelmäßige Nutzung des Schülerfeedbacks einbringen können.

31. März 2022

Gemäß der Schulinformation 2022-10 tritt ab dem 03. April 2022 durch die bundeseinheitlichen Regelungen für Corona-Schutzmaßnahmen auch eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein in Kraft. Für den Unterricht nach den Osterferien gibt es keine coronabedingten Auflagen wie Masken- oder Testpflicht mehr. Ab dem 19. April 2022 besteht weiterhin die Möglichkeit, sich freiwillig zweimal wöchentlich zuhause zu testen. Es empfiehlt sich besonders, dann zu testen, wenn ein Anlass besteht, etwa durch Risikokontakte oder Krankheitssymptome. Bitte tragen Sie auch zum Ende der nun beginnenden Osterferien zu einem sicheren Start in den Unterricht bei, indem Sie Ihre Kinder am letzten Tag der Ferien oder unmittelbar vor Schulbeginn am Dienstagmorgen freiwillig zuhause testen. 

16. März 2022

Durch die neuste Schulinformation 2022-09 infomiert die Landesregierung über die aktuellen Regelungen in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie. Nach den Osterferien gilt keine allgemeine Maskenpflicht mehr an Schulen. Tests können von den Schülerinnen und Schülern weiterhin freiwillig in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere, wenn es einen entsprechenden Anlass gibt. Wichtig ist: Es können auch weiterhin freiwillig Masken getragen werden. Die Entscheidung darüber obliegt jeder einzelnen Person.

 01. März 2022

Einmal mehr erreichten uns Anpassungen der Corona-Strategie durch die Landesregierung. Mit der Schulinformation 2022-08 werden die in der vorigen Information angekündigten "Lockerungen" konkretisiert. So entfallen ab dem 03. März 2022 alle Einschränkungen des Unterrichts mit Ausnahme der Masken- und Testpflicht. Die Testpflicht endet zum 21. März, ein Wegfall der Maskenpflicht soll zum Beginn des Unterrichts nach den Osterferien erfolgen. Zudem enthält die neue Fassung Informationen zur Rückkehr genesener Kinder bei Infektion in der Familie. Schülerinnen und Schüler können in dieser Situation in den Präsenzunterricht zurückkehren, auch wenn z. B. ihre Eltern noch an Corona erkrankt sein sollten.

 17. Februar 2022

Mit der aktuellen Schulinformation 2022-07 kündigt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine schrittweise Rückkehr zu einem schulischen Normalbetrieb an. So sind zum Beispiel Ganztagsangebote wieder möglich. Zudem wird der Absonderungserlass geändert. Wichtig ist, dass nun für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich wieder durch einen PCR-Test erfolgen soll.

 

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