Gymnasium Elmschenhagen

G8-Gymnasium der Landeshauptstadt Kiel im Schulzentrum Elmschenhagen

Liebe Schulgemeinschaft,

hier eine aktuelle (15.März 2021) Zusammenfassung der geltenden Maßnahmen, behördlicherseits erstellt.

Nachzulesen auch unter folgendem link:

schleswig-holstein.de - Coronavirus - Schleswig-Holstein - Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) (schleswig-holstein.de)

Das Schulrechtsreferat hat die wichtigsten Punkte wie folgt zusammengefasst:
 
 
 
1.    Die neue Schulen-Coronaverordnung gilt vom 15. März bis 11. April 2021.
 
 
 
2.    Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind unverändert.
 
 
 
3.    Die Regelungen zum Präsenzschulbetrieb (inkl. schulischer Ganztag) in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 sind unverändert.
 
 
 
4.    Die Regelungen zum Präsenzschulbetrieb in den Abschlussjahrgängen sind grundsätzlich unverändert. Bei der Durchführung des Präsenzunterrichts soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Eine Unterschreitung des Abstandes kann also zulässig sein, wenn dieser in der räumlichen Situation bei der Unterrichtsgestaltung in den Abschlussjahrgängen nicht in zumutbarer und verhältnismäßiger Weise hergestellt werden kann (ausnahmsweise Abweichung von der „Soll-Vorgabe“ als Regel).
 
 
 
5.    Neu ist, dass ab dem 15. März 2021 ab der Jahrgangsstufe 7 - mit Ausnahme der Abschlussjahrgänge - der Unterricht in der Gestalt von Wechselunterricht aufgenommen wird. Beim Wechselunterricht werden  - wie bereits bekannt und teilweise durchgeführt - Klassen bzw. Lerngruppen in feste Kohorten aufgeteilt, für die im Wechsel Präsenzunterricht und Lernen in Distanz vorzusehen ist. Es wird auf den einschlägigen schulaufsichtlichen Erlass verwiesen.
 
 
 
6.    Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote auch an den Tagen vorgehalten werden, an denen im Rahmen des Wechselunterrichts für diese Schülerinnen und Schüler kein Präsenzunterricht vorgesehen ist; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler (Kindeswohlaspekt) erforderlich ist.
 
 
 
7.    Die Regelungen zum Schulbetrieb an den Förderzentren sind unverändert.
 
 
 
8.    Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden.
 
 
 
a)    In der organisatorischen Umsetzung ist auf die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen zu achten. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelsituationen dieser Mindestabstand auch ganz kurzfristig unterschritten werden kann, soweit dies erforderlich ist und nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden wäre (z.B. wenn eine Schülerin oder ein Schüler beim Verlassen des Unterrichtsraumes für einen Toilettengang an anderen Schülerinnen und Schülern vorbeigeht oder die Lehrkraft zur näheren Erläuterung kurzfristig näher an eine Schülerin oder einen Schüler herantreten muss u.Ä.).
 
b)    Weiterhin gilt für Schülerinnen und Schüler, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, wenn bei Abschlussprüfungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
 
 
 
9.    In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können schriftliche Leistungsnachweise durchgeführt werden, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind.
Diese Regelung erlaubt zu dem vorgenannten Zweck in der Schule die gleichzeitige Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe, die eigentlich für den Wechselunterricht in feste Kohorten aufgeteilt sind. Bei der Durchführung des Leistungsnachweises ist im infektionsspezifischen Sinne des Wechselunterrichts schulorganisatorisch darauf hinzuwirken, dass sich die Kohorten nicht vermischen.
 
10. Die in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständigen Gesundheitsämter können von der Schulen-Coronaverordnung abweichende Regelungen treffen, die - begründet durch das jeweils regionale Infektionsgeschehen - die Wiederaufnahme des schulischen Präsenzbetriebes in den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen ggf. wieder einschränken. Hierüber wird - wie bisher - entsprechend informiert.
 
 
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