Gymnasium Elmschenhagen

G8-Gymnasium der Landeshauptstadt Kiel im Schulzentrum Elmschenhagen

Satzung

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§ 1

Name und Sitz

I.Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

II.Sitz des Vereins ist Kiel.

 § 2

Zielsetzung

I.Der Verein fördert und unterstützt das Gymnasium Elmschenhagen in Kiel sowie die Gesamtheit der Schüler dieser Schule in ideeller und materieller Art und Weise durch geldliche und sachliche Zuwendungen. Diese Zuwendungen sollen für besondere erzieherische, den Unterricht fördernde und kulturelle Aufgaben Verwendung finden.

II.Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

1.Ermöglichung derAnschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterialien durch Gewährung finanzieller Leistungen, sofern die Materialien nicht aus den von Stadt und Land bereitgestellten Haushaltsmitteln angeschafft werden können.

2.Vergabe von Zuschüssen zur Durchführung von Schulveranstaltungen.

3.Finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler, damit diese an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder der Klasse teilnehmen können. Eine derartige Zuwendung bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die finanzielle, persönliche Unterstützung einzelner Schüler soll nur in besonderen Fällen gewährt werden.

4.Förderung der Zusammenarbeit von Elternschaft und Schule.

5.Unterstützung des Zusammenschlusses ehemaliger Schüler in ideeller Weise.

6.Übernahme der Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule

III.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

IV.Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

V.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

I.Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Schüler des Gymnasiums Elmschenhagen können, während sie die Schule besuchen, nicht Mitglieder des Vereins werden. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.


II.Die Mitgliedschaft endet

1.durch Tod.

2.durch Austritt, der nur schriftlich und jeweils zum Ende des jeweiligen Schuljahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

3.durch Ausschluss, entweder durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch

Beschluss des Vorstandes, wenn Beiträge nicht entrichtet werden.

III.Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückgewähr geleisteter Zahlungen.

§ 4

Beiträge

I.Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

II.Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern an.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr, es endet jeweils zum 31.Juli eines Jahres.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

-der Beirat

§ 7

Mitgliederversammlung

I.Die Sitzung zur Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. November einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.

II.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage des Gymnasiums Elmschenhagen und ergeht darüber hinaus per Email an die Schulleitung und über die Klassenelternbeiräte an alle Eltern.

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt dagegen stets durch besondere schriftliche Einladung aller Mitglieder. Die Einladung ergeht dabei jeweils an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden.


Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Die Tagesordnung sollte regelmäßig folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

-Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

-Bericht des Kassenwartes (mit schriftl. Grundlage)

-Bericht der Rechnungsprüfer

-Verwendung der Mittel im lfd. Geschäftsjahr (Haushaltsplan)

-Bericht der Geschäftsführung der Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule

-Entlastung des Vorstandes

-Wahl der Rechnungsprüfer für das lfd. Geschäftsjahr

III.Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1.Bestellung von Vorstandsmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren, deren Abberufung und Entlastung sowie die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die einmal jährlich die Kasse prüfen müssen

2.Satzungsänderungen (s. §12)

3.Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder

4.Verwendung der vereinseigenen Mittel, wobei sie die Vollmacht über die Mittelverwendung an den Vorstand übertragen kann. Sie ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die vorhandene Mittel übersteigen.

5.Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (s. §4)

6.Ausschluss eines Mitgliedes (s. §3 Abs. III 3)

7.Auflösung des Vereins (s. §13)

IV.Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Für die Beschlüsse reicht die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden aus, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen soweit nicht ein anderes Verfahren beantragt wird.

V.Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 8

Vorstand

I.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

II.Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Er wird ergänzt durch die Geschäftsführung der Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule, welche als erweiterter Vorstand aus mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied besteht. Den Vorstand i.S.d. § 26 Abs. II BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Dem 2.Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis jedoch die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

III.Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und gem. §7 Abs. III 1 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Notwendige Nachwahlen gelten nur für die Dauer eines amtierenden Vorstandes. Die Wiederwahl ist zulässig.

IV.Zu den Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen und über die Niederschriften anzufertigen sind, kann der Beirat hinzugezogen werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden oder, im Falle dessen Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

V.Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der vereinseigenen Mittel gem. den Vorgaben aus §2 und §7 Abs.III 4. Er ist nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, die vorhandene Mittel übersteigen.

VI.Zahlungen vom Vereinskonto bedürfen der Zeichnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bzw. des Kassenwartes nach Rücksprache mit einem der vorgenannten Vorstandsmitglieder.

VII.Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich bis zum 30. November eine Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser einen Bericht über die geleistete Arbeit und insbesondere über die Verwendung der Finanzmittel zu geben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

VIII.Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit, er arbeitet ehrenamtlich.

IX.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.

§ 9

Beirat

I.Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:-Schulleiter

-Vorsitzender des Schulelternbeirates

II.Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

§ 10

Förderungsantrag

Soweit von Seiten der Schule Wünsche auf Förderung bestehen, sind diese Wünsche schriftlich

an den Vorstand zu richten. Antragschluss ist der 31. Oktober.

§ 11

Haftung

I.Die vom Verein zu Gunsten der Schule beschaffenen Sachwerte bleiben grundsätzlich Eigentum des Vereins. Sie werden der Schule zum Gebrauch zu Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

II.Bei Beschädigung oder Untergang der zur Verfügung gestellten Gegenstände kann der Verein keine Ansprüche gegen die Schule erheben, ggf. aber aufgrund gesetzlicher Haftungsvorschriften gegen den Schädigenden. Hierüber entscheidet im jeweiligen Fall der Vorstand.

§ 12

Satzungsänderung

I.Anträge zur Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

bekannt gegeben werden.

II.Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.


§ 13

Auflösung

I.Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.

II.Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung nimmt der letzte amtierende Vorstand vor.

III.Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen dem Gymnasium Elmschenhagen zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung des Vereins der Freunde des Gymnasiums Elmschenhagen wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.11.2004 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1.6.2005 in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.11.2012 beschlossen, die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1. VorsitzenderProtokollführerin

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